Früher hätten sie leider nicht so viel zu tun gehabt, dass noch jemand hätte angestellt werden können, ansonsten der Beschuldigte bereits früher hätte anfangen können (pag. 1649 Z. 37 ff.). Nebst dem Beschuldigten, seinem Bruder sowie dessen Frau gab es offenbar keine weiteren Mitarbeitenden in der Firma (pag. 1650 Z. 45 f.). Laut oberinstanzlich eingeholtem Leumundsbericht ist der Beschuldigte derzeit wieder erwerbslos. Seine Freizeit scheint er mehrheitlich mit seiner Tochter zu verbringen, über Hobbies verfügt er nicht (pag. 314, pag. 1840). Ob der Beschuldigte – nebst seiner Familie und gegebenenfalls I.________ – in der Schweiz Freundschaften bzw. soziale Kontakte pflegt, ist nicht