Der Beschuldigte befürchte auch eine Gefahr im Kosovo. Er habe mit seinen Aussagen Leuten geschadet und habe deswegen bereits zu Beginn des Verfahrens Schutzmassnahmen verlangt. Der persönliche Härtefall sei gestützt auf all diese Ausführungen anzunehmen. Zum öffentlichen Interesse führte die Verteidigung für den Beschuldigten aus, dieser stelle überhaupt keine Gefahr dar. Auch wenn die öffentliche Gesundheit von Interesse sei, könne bei einem Schuldspruch nicht einfach schematisch auf die Menge abgestellt und automatisch eine Landesverweisung angenommen werden. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass die Polizei nicht früher eingegriffen und sich die Menge somit kumuliert habe.