Depressive Phasen würden das Leben des Beschuldigten ebenfalls prägen. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, nach der Haftentlassung sofort wieder zu arbeiten und Schulden abzahlen zu können. Nach der Haftentlassung habe der Beschuldigte eigentlich arbeiten wollen, habe die Stelle beim Bruder jedoch nicht antreten können, da es dessen Firma wirtschaftlich schlechter gegangen sei. Seine finanzielle Situation stehe in engem Zusammenhang mit der beruflichen Situation, er habe sich deshalb noch nicht von der Sozialhilfe lösen können. Seine prägenden Jahre habe der Beschuldigte in der Schweiz gehabt, er sei im Alter von sechs Jahren hierhergekommen.