9 der Kinderkonvention seien zu berücksichtigen und stünden einer Landesverweisung entgegen. Der Beschuldigte befinde sich sodann aktuell in einem schlechten psychischen und physischen Zustand. Einerseits befinde er sich wegen Herzproblemen in Behandlung und müsse regelmässig zur Kontrolle gehen – komme er dem nicht nach, stelle dies eine erhebliche, gesundheitliche Gefährdung dar. Im Kosovo sei eine Behandlung in dieser Form nicht gewährleistet, da die Spitäler dort nicht genügend gut ausgestattet seien. Depressive Phasen würden das Leben des Beschuldigten ebenfalls prägen.