24. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte zur Landesverweisung oberinstanzlich im Wesentlichen aus, ein Einzelfall wie jener des Beschuldigten müsse vom Härtefall erfasst werden. Der Gesetzgeber habe keinen Automatismus gewollt, weshalb es unzulässig sei, nur auf die Drogenmenge abzustellen und zu sagen, das öffentliche Interesse sei immer gegeben. Vielmehr sei eine zukunftsbezogene Sicht von Relevanz. Der Beschuldigte sei kein typischer Krimineller, sondern habe einen Fehler gemacht, werde aber mit Drogen oder anderen Straftaten nie mehr etwas zu tun haben.