Der Beschuldigte habe zudem eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt. Mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren liege man schliesslich weit über der vom Verwaltungsgericht in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung festgesetzten Grenze, zumal bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht mehr erteilt werde. Die Landesverweisung sei im Ergebnis auszusprechen (pag. 1910 f.).