Ein Härtefall könne im Ergebnis somit nicht angenommen werden. Selbst wenn ein solcher angenommen würde, würde die darauffolgende Interessenabwägung klar gegen den Beschuldigten sprechen, zumal die öffentlichen Interessen bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten gemäss Bundesgericht grundsätzlich immer überwiegen würden, da diese eine grosse Gefahr für die Volksgesundheit darstellten. Der Beschuldigte habe zudem eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt.