Zu berücksichtigen gelte demgegenüber jedoch, dass der Beschuldigte in der Schweiz über keine Kernfamilie verfüge, für welche er täglich sorgen müsse, zumal sein Kind nicht bei ihm lebe. Die berufliche und finanzielle Situation gestalte sich alles andere als rosig, der Beschuldigte sei arbeitslos, sozialhilfeabhängig und habe Schulden von mehr als CHF 300'000.00. In sprachlicher Hinsicht sei er integriert, habe durch die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz jedoch eklatant gegen das Gesetz verstossen.