23. Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft wies im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung zur Landesverweisung auf die strenge Praxis des Bundesgerichts hin und hielt fest, es könne darauf nur verzichtet werden, wenn ein Eingriff nicht mehr verhältnismässig und gerechtfertigt erscheine. Der Beschuldigte habe seine Familie in der Schweiz und sei hier aufgewachsen. Zu berücksichtigen gelte demgegenüber jedoch, dass der Beschuldigte in der Schweiz über keine Kernfamilie verfüge, für welche er täglich sorgen müsse, zumal sein Kind nicht bei ihm lebe.