Weiter wird berücksichtigt, dass die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zwar erheblich wiegt, der Beschuldigte selbst nur eine untergeordnete Rolle übernommen, keinerlei eigene Initiative für das Inumlaufbringen ergriffen hat (BGE 144 IV 332 E. 3.4.2) und auch eher zufällig wegen seiner Zuneigung zu I.________ in die Strukturen hineingeraten ist, wo er zur Befriedigung seiner Suchtmittelabhängigkeit verblieb und keine finanziellen Vorteile erzielt hat. Er wurde nie aggressiv oder gewalttätig.