Während der Probezeit ist durch die Bewährungshilfe (jedenfalls sobald das Urteil rechtskräftig wird) auch die Abstinenzkontrolle sichergestellt und der Beschuldigte wird bei der Schuldensanierung und allfällig weiteren Problemfeldern unterstützt, so dass eine negative Entwicklung frühzeitig erkannt und abgefangen werden kann. Weiter wird berücksichtigt, dass die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zwar erheblich wiegt, der Beschuldigte selbst nur eine untergeordnete Rolle übernommen, keinerlei eigene Initiative für das Inumlaufbringen ergriffen hat (BGE 144 IV 332 E. 3.4.2) und auch eher zufällig wegen seiner Zuneigung zu I.______