22. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zur Landesverweisung fest was folgt (pag. 1773 ff., S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist im Alter von sechs Jahren mit seiner Mutter in die Schweiz eingereist und hat seither ununterbrochen hier gelebt, die Schule absolviert und eine Lehre begonnen. Nach Abbruch derselben hat er einige Zeit gearbeitet, wurde infolge eines schweren Herzinfarktes arbeitsunfähig und später sozialhilfeabhängig. Er ist nicht vorbestraft.