31 intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2 und 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.3, je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung".