Von den CHF 300.00 Übertretungsbusse für die einfache Verkehrsregelverletzung sind in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zwei Drittel, mithin CHF 200.00, zur 30 Übertretungsbusse gemäss Ziff. 20.1 hiervor zu asperieren. Die Gesamtübertretungsbusse beläuft sich demnach auf CHF 1'100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Gesamtübertretungsbusse wird dabei auf 11 Tage festgesetzt. V. Landesverweisung