Die Geldstrafe beläuft sich im Ergebnis auf 70 Tagessätze zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2’100.00. 19.5 Vollzug und Probezeit Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts der empfindlichen Freiheitsstrafe, die nebst der Geldstrafe ausgesprochen wird, erachtet es die Kammer nicht als notwendig, die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Dem Beschuldigten ist der bedingte Vollzug zu gewähren.