Das Gesamteinkommen des Beschuldigten beläuft sich damit auf rund CHF 1'300.00 (pag. 1834). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse, Steuern und dergleichen beläuft sich die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00. Gründe, die – wie von der Vorinstanz vorgesehen – eine Senkung auf CHF 20.00 erfordern würden, sind für die Kammer vorliegend nicht ersichtlich. Die Geldstrafe beläuft sich im Ergebnis auf 70 Tagessätze zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2’100.00. 19.5 Vollzug und Probezeit