377 Z. 288 ff. i.V.m. pag. 466 ff.). Damit wirken sich die Täterkomponenten vorliegend neutral auf die Geldstrafe aus. 19.4 Konkretes Strafmass und Höhe des Tagessatzes Insgesamt erachtet die Kammer eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).