Da es sich bei der qualifizierten Geldwäscherei in Bezug auf die für die Gesamtgeldstrafe massgeblichen Delikte um die schwerste Straftat handelt, bildet diese die Einsatzstrafe und ist nachfolgend um die Strafe für die mehrfachen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen zu erhöhen. 19.2