19. Strafzumessung betreffend Geldstrafe 19.1 Einsatzstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei Wie bereits ausgeführt, wird für die qualifizierte Geldwäscherei ein Teil der von der Kammer festgesetzten Strafe in der Strafart der Geldstrafe ausgesprochen. Diese Geldstrafe beträgt 30 Tagessätze (vgl. vorangehende Ziff. 16.3). Da es sich bei der qualifizierten Geldwäscherei in Bezug auf die für die Gesamtgeldstrafe massgeblichen Delikte um die schwerste Straftat handelt, bildet diese die Einsatzstrafe und ist nachfolgend um die Strafe für die mehrfachen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen zu erhöhen.