Hinsichtlich seiner Rolle war der Beschuldigte zudem alles andere als geständig. Mit Blick darauf erachtet es die Kammer als angemessen, die Strafe aufgrund des (teilweisen) Geständnisses im Umfang von sechs Monaten zu reduzieren. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund des (teilweisen) Geständnisses leicht strafmindernd aus. Konkret erachtet die Kammer eine Reduktion der unter Ziff. 16.3 hiervor festgesetzten Strafe um sechs Monate als angemessen.