Auch die Generalstaatsanwaltschaft berücksichtigte im Rahmen ihres Plädoyers an der oberinstanzlichen Verhandlung bei der Strafzumessung einen Rabatt von zehn Prozent infolge des Geständnisses des Beschuldigten (pag. 1909). Die Kammer erachtet eine solche Reduktion ebenfalls als angebracht. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass der Beschuldigte das Geständnis aufgrund der Vorwürfe ablegte und dieses insbesondere im weiteren Verlauf des Verfahrens teilweise widerrief. Hinsichtlich seiner Rolle war der Beschuldigte zudem alles andere als geständig.