Das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. Die Verteidigung beantragte oberinstanzlich eine Reduktion aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten und führte dazu begründend aus, dieser habe wichtige Infos preisgegeben, die er auch einfach hätte verheimlichen können (pag. 1913). Auch die Generalstaatsanwaltschaft berücksichtigte im Rahmen ihres Plädoyers an der oberinstanzlichen Verhandlung bei der Strafzumessung einen Rabatt von zehn Prozent infolge des Geständnisses des Beschuldigten (pag.