27 ne Strafe resultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 4). Davon ausgehend sind 7/8 der 240 Strafeinheiten, ausmachend sieben Monate, als Freiheitsstrafe auszusprechen. Der übrige Achtel, mithin 30 Strafeinheiten, sind als Geldstrafe auszufällen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 19.1). Von den sieben Monaten Freiheitsstrafe sind deren drei asperierend zu berücksichtigen, zumal der Drogenhandel und die Geldwäscherei in einem sehr engen Zusammenhang stehen.