Der Beschuldigte handelte auch hinsichtlich der Geldwäscherei vorsätzlich. Er strebte zwar nicht direkt nach Gewinn, sorgte jedoch stets dafür, dass das durch den Verkauf des Kokains und Heroins verdiente Geld jeweils weiterfloss. Die Tat wäre für ihn ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten neutral zu gewichten. 16.3 Fazit Für die qualifizierte Geldwäscherei kommt – wie unter Ziff. 14 hiervor bereits erwähnt – aufgrund der Höhe der Strafeinheiten nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Diese beläuft sich demnach auf acht Monate.