Nicht ausser Acht gelassen werden darf jedoch, dass es sich bei der Geldwäscherei um eine Folgehandlung des Drogenhandels handelt. Unter Berücksichtigung der Qualifikation der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit sowie des Deliktsbetrags ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen insgesamt noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer veranschlagt gestützt auf die objektiven Tatkomponenten eine Strafe von 240 Strafeinheiten. 16.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte auch hinsichtlich der Geldwäscherei vorsätzlich.