Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat. Gestützt darauf ist unter dem Titel des Ausmasses der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts festzuhalten, dass der Beschuldigte banden- und gewerbsmässig handelte und der Deliktsbetrag mit über CHF 200’000.00 alles andere als eine Bagatelle darstellt. Nicht ausser Acht gelassen werden darf jedoch, dass es sich bei der Geldwäscherei um eine Folgehandlung des Drogenhandels handelt.