Die Delinquenz wäre mit anderen Worten vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit leicht strafmindernd, nämlich im Umfang von drei Monaten, auf die Strafe aus. 15.3 Fazit Das Gesamtverschulden wiegt unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten nach wie vor leicht. Es resultiert eine Einsatzstrafe von 63 Monaten bzw. fünf Jahren und drei Monaten.