26 auch konsumierte und von den Läufern hin und wieder etwas Kokain erhielt, ist eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu bejahen. Diese ist vorliegend im Umfang von drei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. Schliesslich und wie unter Ziff. 9.3.3 bereits erwähnt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu keiner Zeit unter Druck stand oder eine anderweitige Gefahr dagewesen wäre, die es ihm verunmöglicht hätte, sich von den Drogengeschäften zu distanzieren. Die Delinquenz wäre mit anderen Worten vermeidbar gewesen.