Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist jedoch nicht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich richtig ausführte, hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen SVG-Delikten stets ausgesagt, keinen Alkohol zu trinken und keine Drogen zu nehmen. Zudem funktionierte er meist ohne weiteres, indem er teilweise Zeit mit seiner Tochter verbrachte oder auch seine Mutter ins Spital begleitete, was ihm kaum möglich gewesen wäre, wenn er schwerstabhängig gewesen wäre.