Der Beschuldigte handelte sodann grundsätzlich eigennützig und aus finanziellen Motiven, indem er jeweils etwas Kokain für sich abzweigen konnte und somit kein Geld dafür investieren musste. Solche Beweggründe sind dem Tatbestand jedoch ebenfalls immanent und somit neutral zu gewichten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte selber Kokain konsumierte, ist vorliegend leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist jedoch nicht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.