Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen bewegt sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten noch im (oberen) leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 15.2 Subjektives Tatverschulden In Bezug auf die Willensrichtung bzw. die Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, was indes tatbestandsimmanent ist. Der Beschuldigte handelte sodann grundsätzlich eigennützig und aus finanziellen Motiven, indem er jeweils etwas Kokain für sich abzweigen konnte und somit kein Geld dafür investieren musste.