Diese Reduktion erachtet die Kammer indes nicht als angezeigt, zumal sich die hiervor errechnete reine Drogenmenge lediglich auf die Menge gemäss Anklageschrift Ziff. 1 bezieht und damit nur die vom Beschuldigten abgegebene Drogenmenge berücksichtigt, nicht jedoch jene gemäss Anklageschrift Ziff. 2. Aus diesem Grund hat auch keine Reduktion zufolge teilweiser Mittäterschaft zu erfolgen. Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen bewegt sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten noch im (oberen) leichten Bereich.