Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen; ein Abzug von rund neun Monaten aufgrund der tiefen Hierarchiestellung des Beschuldigten erweist sich als angemessen. Eine weitere Reduktion erachtete die Generalstaatsanwaltschaft schliesslich als angemessen, weil der Beschuldigte bei rund einem Zehntel der Geschäfte nur als Mittäter mit kleinerem Tatbeitrag fungiert habe (pag. 1909). Diese Reduktion erachtet die Kammer indes nicht als angezeigt, zumal sich die hiervor errechnete reine Drogenmenge lediglich auf die Menge gemäss Anklageschrift Ziff.