1766 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Generalstaatsanwaltschaft erachtete eine Reduktion als angemessen. Der Beschuldigte sei zwar nicht auf der untersten, aber auf der unteren Hierarchiestufe anzusiedeln, zumal er im Gegensatz zum normalen Läufer ein «örtlicher Reiseleiter» gewesen sei, die hiesige Sprache spreche, die Drogenszene kenne und hier wohne und damit bei Polizeikontrollen deutlich weniger auffällig gewesen sei (pag. 1909). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen;