25 werbsmässigkeit erfüllt, was im Umfang von sechs Monaten erhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). Auch handelte es sich um weit mehr als fünf, nämlich um Hunderte von Geschäften, was mit neun Monaten ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz stufte den Beschuldigten sodann auf der untersten Hierarchiestufe ein (pag. 1766 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).