Damit überschritt er den vom Bundesgericht auf 18g bzw. 12g festgelegten Schwellenwert für einen schweren Fall um das 118-fache bzw. um das 18-fache und es ist von einem erheblichen Schädi- gungs- und Gefährdungspotential auszugehen. Die Menge von 216g reinem Heroin entspricht gemäss Tabelle Hansjakob rund 400g reinem Kokain, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Unter Zuhilfenahme der Tabelle Hansjakob ergibt dies ein Einstiegsstrafmass von rund fünfeinhalb Jahren.