15. Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe, Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmitteldelikt 15.1 Objektives Tatverschulden Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von drei Monaten rund 2’140g reines Kokain sowie 216g reines Heroin veräusserte. Damit überschritt er den vom Bundesgericht auf 18g bzw. 12g festgelegten Schwellenwert für einen schweren Fall um das 118-fache bzw. um das 18-fache und es ist von einem erheblichen Schädi- gungs- und Gefährdungspotential auszugehen.