49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen sein, woraus eine Gesamtfreiheitsstrafe resultiert. Eine Gesamtstrafe ist sodann auch hinsichtlich der Geldstrafen für die qualifizierte Geldwäscherei und für die mehrfachen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu bilden, ebenso hinsichtlich der auszusprechenden Bussen für die Übertretungen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einfacher Verkehrsregelverletzung.