Aufgrund ihrer Gleichartigkeit wird die für den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter, banden- und gewerbsmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszusprechende Einsatzstrafe um die für den Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei festgesetzte Strafe gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen sein, woraus eine Gesamtfreiheitsstrafe resultiert.