24 achtet, zumal – wie sich zeigen wird – die für die qualifizierte Geldwäscherei festzusetzende Strafe den Höchstrahmen der Geldstrafe (180 Tagessätze gemäss neuem Recht) übersteigen wird, womit eine solche nicht mehr möglich ist. Die Freiheitsstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei ist sodann von Gesetzes wegen zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden (Art. 305bis Ziff.