1 BetmG) sowie wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG. Vorliegend ist in einem ersten Schritt für die schwerste Straftat, nämlich den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter, banden- und gewerbsmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, eine Strafe festzusetzen.