b und c StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet, wobei mit der Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden werden muss. Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Busse zu sanktionieren sind von Gesetzes wegen schliesslich die Schuldsprüche wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sowie wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m.