14. Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Für den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter, banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sieht das Gesetz einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor, wobei eine Geldstrafe damit verbunden werden kann. Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b und c StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet, wobei mit der Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden werden muss.