BetmG, N 45 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens die Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2 sowie 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019, ebenso im Urteil 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.2.). Einen anderen Ansatz verfolgt das Strafzumessungsmodell mit Hierarchiestufen (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 47 StGB).