Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Hinsichtlich der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten ist festzuhalten, dass – anders als die Vorinstanz meint – die Menge den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts bildet. Die Kammer zieht daher bei Betäubungsmitteldelikten praxisgemäss die sog. Tabelle Hansjakob (vgl. FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, N 45 zu Art.