11. Vorbemerkungen Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung ist für die Kammer nur schwer nachvollziehbar und lässt überdies die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung ausser Acht. Die Zweifel der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Strafe nicht schuldadäquat, sondern viel eher so zugemessen worden sei, dass im Ergebnis ein teilbedingter Vollzug noch möglich war, sind verständlich (pag. 1906). Im Folgenden ist die Strafe für die zu beurteilenden Schuldsprüche daher unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons C._____