21 auf das Beweisergebnis gemäss Ziff. 10 hiervor bleibt es bei einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, womit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und eine (allfällige) Überprüfung der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO entfällt. IV. Strafzumessung