III. Rechtliche Würdigung Für die rechtliche Würdigung betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1758 ff., S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Von der Kammer zu überprüfen war in sachverhaltlicher Hinsicht insbesondere die Menge der vom Beschuldigten veräusserten Drogen (vgl. Ziff. II hiervor). Mit Blick