10. Beweisergebnis Gestützt auf die Ausführungen hiervor erweist sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 20. August 2021 grundsätzlich als erwiesen. Lediglich hinsichtlich der angeklagten Mengen hat aufgrund der in der Anklageschrift explizit erwähnten, in der Berechnung anschliessend jedoch nicht vollständig berücksichtigten verkaufsfreien Tagen eine Korrektur in Bezug auf die veräusserte Drogenmenge zu erfolgen. Diese beläuft sich insgesamt auf rund 2'140g reinen Kokains (2’835g Kokaingemisch) sowie 216g reinen Heroins (770g Heroingemisch).