Insgesamt gelangt die Kammer deshalb zur Überzeugung, dass bezüglich Kokain wie in der Anklageschrift vorgesehen von einem Reinheitsgrad von 75,5% auszugehen ist. Die Tatsache, dass das bei P.________ aufgefundene Kokain lediglich einen Reinheitsgrad von 51% aufwies und eine im forensisch-toxikologischen Bericht erwähnte Auswertung einen Reinheitsgrad von 55% ergab, vermögen dieses Ergebnis nicht umzustossen. Der Reinheitsgrad des Heroins blieb oberinstanzlich unbestritten (vgl. pag. 1908 f. bzw. pag. 1913; diesbezüglich ist wie angeklagt von 28% auszugehen. Bei einer Gesamtmenge von rund 2'835g